Unsere AGB
Hier können sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einsehen. Bitte beachten Sie auch unsere gesonderten AGB für Softwareentwicklungen im unteren Bereich der Seite.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der FLAD & FLAD Communication GmbH, Deutschland –
90562 Heroldsberg
Stand: August 2024
I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge für Leistungen, Lieferungen und Werke der FLAD & FLAD Communication GmbH. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Werke oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Die Begriffe „Auftrag“, „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen.
Der Begriff „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp. Er ist demnach unabhängig davon, ob ein Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstiger Vertragstyp vorliegt.
Der Begriff „Auftragnehmer“ bezeichnet die FLAD & FLAD Communication GmbH, welche die Hauptleistung schuldet.
Der Begriff „Auftraggeber“ bezeichnet den Vertragspartner, welcher die Hauptleistung erhält und die Vergütung zu zahlen hat.
3. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen und Werke ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Auftraggebers und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich anerkannt hat.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Urheberrechte, Eigenwerbung, Nutzungsrechte, Auskunftsanspruch
1. Ohne die ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers dürfen dessen Leistungen und Werke, einschließlich der Agentur- und Urheberkennzeichnung, weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden.
2. Die Parteien sind sich einig, dass insbesondere folgende Einzelleistungen eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen:
Erstellung von visuellen Elementen wie Logos, Typografie, Farbschemata und Layouts als Grundlage für ein Corporate Design; Entwicklung von Illustrationen und Animationen, Fotografie und Videoproduktion inkl. der entsprechenden Shooting- und Storyboards; Web- und App-Design, Copywriting von Texten für verschiedene Medien, einschließlich Slogans, Werbetexte, Webinhalte, Social-Media-Posts und Skripte für audiovisuelle Medien; Erstellung von Ton- und Musikproduktionen für Werbespots, Podcasts und andere audiovisuelle Inhalte; Entwicklung von interaktiven Software-Anwendungen, wie zum Beispiel Spiele oder VR/AR-Erlebnisse.
3. Die Leistungen, Werke und Arbeiten des Auftragnehmers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. In keinem Fall ist der Auftragnehmer, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird, zur Übergabe von Quellcode oder offenen Layout-Dateien verpflichtet.
4. Sämtliche Nutzungsrechte und Verwertungsrechte an präsentierten, nicht jedoch zur Umsetzung ausgewählten Ideen verbleiben beim Auftragnehmer.
5. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Umfang zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars. Auch wenn die Parteien dahingehend vertraglich keine Vereinbarungen getroffen haben, hat der Urheber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Angemessen ist eine Vergütung, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sowie Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt, eine andere Aktion, eine andere Webseite, eine andere Plattform oder durch eine andere Gesellschaft) bedürfen der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers und sind vergütungspflichtig.
7. Die Veröffentlichung der Arbeiten des Auftragnehmers ist nur mit Agentur- und Urheberbenennung zulässig. Eine Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz und zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches. Ohne Nachweis steht dem Auftragnehmer ein Zuschlag von 100 % auf das vereinbarte bzw. das übliche Nutzungshonorar zu. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben, auch wenn sie ausnahmsweise ein Miturheberrecht begründen, keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
9. Der Auftragnehmer darf die von ihm entwickelten Werbemittel mit kleiner Schrift in angemessener Weise mit seinem Namenszug und/oder Logo kennzeichnen und – auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit – für seine Eigenwerbung im Rahmen von Präsentationen sowie auf seiner Webseite unentgeltlich nutzen, auch wenn ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Pressemitteilungen, mit Ausnahme solcher auf der Website des Auftragnehmers, werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
10. Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber ein Auskunftsanspruch zu.
III. Angebote und Vertragsschluss und Zahlungsbedingungen
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass er diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Verbindliche Angebote des Auftragnehmers besitzen eine Gültigkeit von 6 Wochen nach Ausstellungsdatum. Eine Bestellung des Auftraggebers, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, kann der Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2. Werden Arbeiten berechtigterweise in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Für Leistungen, die nicht abgeliefert, sondern erbracht werden, ist die Vergütung im Zeitpunkt ihrer Erbringung fällig.
Erfolgt vor der Ablieferung einer Arbeit oder der Leistungserbringung eine Abnahme, so ist die Vergütung bereits mit der Abnahme fällig.
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Auftragnehmer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen und die Regelungen aus Ziffer IX.
3. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten und der Leistungsumfang unverändert bleiben.
IV. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Die gelieferten Leistungen und Arbeiten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher entstandenen oder entstehenden Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Teillieferungen bereits bezahlt sind.
2. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z. B. Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Auftragnehmer die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab.
Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Werden die Liefergegenstände mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Miteigentum für den Auftragnehmer.
6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
7. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen den Auftragnehmer zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt davon unberührt.
9. Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer im vollen Umfang zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftraggebers abzutreten.
V. Briefing und Vertragsinhalt, Gestaltungsfreiheit, Schutz- und Eintragungsfähigkeit
1. Basis der Tätigkeit des Auftragnehmers bildet das Briefing durch den Auftraggeber. Wird das Briefing mündlich erteilt, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber unverzüglich die Übersendung eines Briefingprotokolls verlangen. Dieses Protokoll wird zur verbindlichen Arbeitsunterlage.
Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein eigenes Briefingprotokoll zu erstellen und dieses an den Auftraggeber zu übersenden.
Darin enthaltene Absprachen und Aufträge und der sonstige Inhalt werden verbindlich, wenn und soweit der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen nach Zugang des Protokolls schriftlich oder in Textform widerspricht.
2. Im Rahmen des Auftrags besteht für den Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit.
3. Die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der erstellten Arbeiten und erbrachten Leistungen wird von dem Auftragnehmer nicht geschuldet.
VI. Fremdleistungen, Unterauftragnehmer
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer das Recht, zur Erbringung seiner Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter einzuschalten.
VII. Freigabe, Produktionsüberwachung
1. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
2. Die Produktion wird von dem Auftragnehmer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Auftragnehmer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
3. Unvermeidliche Tonwertänderungen gegenüber Mustern oder Originalen, bzw. zu einem früheren Zeitpunkt gefertigten Vergrößerungen berechtigen nicht zu Rücktritt oder Reklamation.
VIII. Haftung und Freistellung
1. Des Weiteren haftet der Auftragnehmer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
2. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Liefertermine, Verzug, Teilleistungen
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Sofern der Auftragnehmer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Auftraggeber dem Arbeitnehmer eine angemessene Nachfrist, die mit Eingang der schriftlichen Inverzugsetzung bei dem Auftragnehmer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist ab Eintritt des Verzugs beginnt, zu gewähren.
3. Im Fall des Verzugs haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Auftraggeber infolge des Leistungs- bzw. Lieferungsverzugs nachweislich berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen oder wenn der Verzug auf einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. In allen anderen Fällen ist die Haftung den Auftragnehmer auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
X. Sonstiges
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Nürnberg; Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Erfüllungs- und Zahlungsort sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen ist Heroldsberg.
2. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien, insbesondere für die auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und der Regelungen des UN-Kaufrechts.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zur Ausführung der Verträge getroffen wurden, sind schriftlich niedergelegt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder eines auf der Basis dieser AGB abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Ganzen. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen betroffen sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle sonstiger Vertragsbestimmungen gilt anstelle jeder unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche durchführbare und wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Softwareentwicklung der FLAD & FLAD Communication GmbH (kurz FLAD & FLAD)
Stand: August 2024
§ 1 Geltung
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bereich Softwareentwicklung (AGBS) sind Bestandteil aller mit FLAD & FLAD geschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen in diesem Bereich. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
2. Mündliche Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. E-Mail gilt als Schriftform.
3. Für Folgegeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die AGBs in ihrer jeweils gültigen Fassung auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss einbezogen werden.
§ 2 Leistungspflichten, Beauftragung von Subunternehmern
1. Der Umfang der Leistungen und Lieferungen von FLAD & FLAD ergibt sich aus dem jeweils zugrunde liegenden Vertrag oder Angebot. Des Weiteren ergibt sich der Leistungsumfang aus sonstigen schriftlich niedergelegten Leistungsbeschreibungen oder Konzeptangeboten.
2. Erkennt FLAD & FLAD, dass die fachliche Feinspezifikation fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist, so wird FLAD & FLAD dies dem Auftraggeber schnellstmöglich mitteilen. Der Auftraggeber wird für die Benachrichtigung und Anpassung der fachlichen Feinspezifikation innerhalb einer angemessenen Frist sorgen.
§ 3 Verzug
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.2. Sofern der Auftragnehmer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Auftraggeber dem Arbeitnehmer eine angemessene Nachfrist, die mit Eingang der schriftlichen Inverzugsetzung bei dem Auftragnehmer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist ab Eintritt des Verzugs beginnt, zu gewähren.
3. Im Fall des Verzugs haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Auftraggeber infolge des Leistungs- bzw. Lieferungsverzugs nachweislich berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen oder wenn der Verzug auf einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. In allen anderen Fällen ist die Haftung den Auftragnehmer auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 4 Abnahme
Jede Leistungsphase nimmt der Kunde gesondert ab. Das gilt insbesondere bei sich aus dem Projektplan ergebenden Meilensteinen oder vergleichbaren Projektabschnitten.
FLAD & FLAD ist berechtigt, weitere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauffolgenden Leistungsphase nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Soweit einzelne Mängel gerügt werden, sind diese schriftlich festzuhalten und unverzüglich zu melden. Werden Mängel einer Leistungsphase auch nicht innerhalb einer von FLAD & FLAD gesetzten Frist schriftlich mitgeteilt, geht die Beweislast auf den Kunden über.
§ 5 Nutzungsrechte
1. Das von FLAD & FLAD konkret erarbeitete Ergebnis basiert auf persönlichen, geistigen Leistungen. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit der dieser Leistungen zugrundeliegenden Idee kann nicht gegeben werden.
Der Auftraggeber erwirbt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, eine einfache, zeitlich und örtlich aber unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungslizenz. Darüberhinausgehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen bedürfen der schriftlichen Form.
2. Wird die Entwicklung von Programmen (Software) oder Datenwerken / Datenbanken geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Eine Übergabe des Quellcodes erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht an einer von FLAD & FLAD entwickelten oder gelieferten Leistung umfasst die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf das Produkt weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Der Auftraggeber darf Rechte nur nach schriftlicher Zustimmung von FLAD & FLAD an Dritte weitergeben.
§ 6 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
1. Der Auftraggeber sichert FLAD & FLAD zu, dass das übergebene Material frei von Patenten, Marken-, Urheber-, Lizenz- oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist. Der Auftraggeber stellt diesbezüglich FLAD & FLAD von allen Ansprüchen frei.
2. Der Auftraggeber wird FLAD & FLAD die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Der Kunde verpflichtet sich zur rechtzeitigen Bereitstellung von Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung für die zukünftige Anwendung notwendig sind. Die Vertragspartner werden im Einzelfall Einvernehmen darüber erzielen, wann und in welcher Weise die Mitwirkungsleistungen des Kunden zu erbringen sind. Ihr Umfang richtet sich nach der Art der zu erbringenden Leistung. Falls es an einer einvernehmlichen Einigung fehlt, gibt FLAD & FLAD gegenüber dem Kunden den Zeitpunkt an.
3. Der Auftraggeber wird, sofern nötig, die für die Installation oder den Betrieb der zu erstellenden Software notwendigen Einrichtungen bereitstellen, erwerben oder FLAD & FLAD hierzu beauftragen. Das gilt insbesondere für das erforderliche Betriebssystem, Datenbank-, Telekommunikations- und Serviceprogramme (Tools) in der jeweils aktuellen bzw. erforderlichen Version, sowie für sonstige erforderliche Software. Der Auftraggeber sorgt für die notwendigen Nutzungsrechte. Auch die Pflege, insbesondere die Aktualisierung solcher Software, die der Auftraggeber bereitstellt, ist Sache des Kunden.
4. Bei der Fehlerfeststellung legt der Kunde FLAD & FLAD ein detailliertes Fehlerprotokoll vor und unterstützt aktiv bei der Fehlerbeseitigung.
5. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an der Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht auf diese Änderungen zurückzuführen sind. Sind gemeldete Mängel nicht FLAD & FLAD zuzurechnen, wird der Kunde den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten nach den üblichen Sätzen vergüten.
6. FLAD & FLAD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber im Impressum genannt zu werden. Ferner ist FLAD & FLAD dazu berechtigt, eine Nennung in Presserklärungen, offizielle Projektinformationen etc. einzufordern. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet FLAD & FLAD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von FLAD & FLAD bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. Alle Kopien müssen den Original Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen. Ebenfalls davon unberührt bleibt das Recht des Kunden, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
7. Die vom Auftraggeber geforderten Leistungen dürfen nicht gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland oder gegen international anerkannte Regeln des Völkerrechts verstoßen. FLAD & FLAD ist berechtigt die Erbringung solcher Leistungen zu verweigern und den Vertrag ggf. fristlos schriftlich zu kündigen. In diesen Fällen stehen dem Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche zu. FLAD & FLAD behält den Anspruch auf Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeit.
§ 7 Vertragsangebot, Vertragsschluss
1. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande. Die Angebote der FLAD & FLAD sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass er diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Verbindliche Angebote der FLAD & FLAD besitzen eine Gültigkeit von 6 Wochen nach Ausstellungsdatum. Eine Bestellung des Auftraggebers, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, kann die FLAD & FLAD innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2. Für Änderungen oder Zusatzwünsche erstellt FLAD & FLAD auf Wunsch des Auftraggebers ein kostenpflichtiges Angebot. Bis zur Klärung der Zusatzleistungen kann FLAD & FLAD die Arbeit am Projekt unterbrechen. Bei Ablehnung des Angebots für Zusatzleistungen durch den Auftraggeber bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Der Zeitplan verändert sich entsprechend der Prüf- und Angebotszeit.
§ 8 Vergütung, Zahlungsbedingungen
1. Es gilt die zwischen den Vertragsparteien im Vertrag, im Angebot oder in schriftlichen Zusatzvereinbarungen festgelegte Vergütung.
2. Sämtliche Preise in den Angeboten von FLAD & FLAD verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, Zusatzkosten und Sonderauslagen ohne Abzug. Als Sonderauslagen gelten Porto-, Telefon-, Fax-, Kurier-, Datenträger-, Reise- und ähnliche Kosten. Als Zusatzkosten gelten Digitalisierungen, Ausdrucke, Kosten von Drittanbietern und ähnliches.
3. Die Rechnungsbeträge werden sofort fällig.
4. Im Falle des Zahlungsverzuges ist FLAD & FLAD berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
5. Bei Zahlungsverzug ist FLAD & FLAD berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen auch aus anderen Verträgen zu verweigern. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung bleibt davon unberührt. FLAD & FLAD kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, sofern der Kunde mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils einer Rechnung mehr als sechs Monate in Verzug ist.
6. Der Auftraggeber hat FLAD & FLAD unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder er seine Zahlungen einstellt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die von FLAD & FLAD im Auftrag erstellte Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandenen oder entstehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis im Eigentum von FLAD & FLAD.
1. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Teillieferungen bereits bezahlt sind.
2. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z. B. Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Auftragnehmer die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Werden die Liefergegenstände mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Miteigentum für den Auftragnehmer.
6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 10 Datensicherheit, Datenschutz
1. Der Auftraggeber hat vor der Durchführung der vertraglichen Leistungen durch FLAD & FLAD eine Datensicherung der mit der Leistungserfüllung in Zusammenhang stehenden Daten durchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bis zum Ende der Gewährleistungspflicht bzw. der Vertragslaufzeit, seine Software und seine Daten ordnungsgemäß in regelmäßigen Abständen zu sichern. Als üblicher Schutz gilt derzeit ein Tag. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, regelmäßig seine Daten einer Virenschutzprüfung zu unterziehen.
2. Der Auftraggeber wird hiermit gem. §33I des Bundesdatenschutzgesetzes, sowie § 4 der Teledienst Datenschutzverordnung davon unterrichtet, dass FLAD & FLAD seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
§ 11 Geheimhaltung, Vertraulichkeit
1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart ist, gelten die an FLAD & FLAD unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. Ausgenommen sind Pass- und Codewörter.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Das gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Gegen Ansprüche von FLAD & FLAD kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen einander gegenüberstehender Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.
2. Soweit ein Auftraggeber mit seinen Leistungsverpflichtungen in Verzug ist, kann FLAD & FLAD bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 13 Haftung
1. Für Schäden haftet FLAD & FLAD nur dann, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sondern nur leichte Fahrlässigkeit, ist jede Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt sowie im Übrigen auch jede Haftung ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere gilt der Ausschluss auch für Datenverluste, entgangenen Gewinn, sonstige Vermögensschäden, Mangelfolgeschäden und mittelbare Mangelfolgeschäden. Als Einschränkung dazu, ist im Verkehr zwischen Unternehmern auch bei grobem Verschulden die Haftung begrenzt. Das gleiche gilt auch für Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz verjähren spätestens in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die aus einer vorsätzlichen Handlung, grob fahrlässigem Verhalten oder arglistigen Täuschung gegenüber FLAD & FLAD begründet werden.
§ 14 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen ist und sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
§ 15 Schlussbestimmungen, Sonstiges
1. Gerichtsstand ist Nürnberg. Die FLAD & FLAD ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Erfüllungs- und Zahlungsort sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen ist Heroldsberg.
2. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien, insbesondere für die auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und der Regelungen des UN-Kaufrechts.
Die FLAD & FLAD Communication GmbH fördert aktiv das Bewusstsein für den nachhaltigen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen innerhalb ihrer Geschäftsprozesse. Im Rahmen eines Energieeinsparkonzeptes gefördert durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wurden technische Energieeinsparpotenziale unter Einbindung regenerativer Energiequellen und deren Verteilung identifiziert. Das Konzept und dessen erarbeitete Ziele sollen damit zukünftig weitere Verbesserungen der Energieeffizienz unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien am bayerischen Unternehmensstandort bewirken.
ZUKUNFTSTHEMEN
PROJEKTE
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